G E S C H Ä F T S O R D N U N G
des
Junggesellenverein Dattenberg 1759 e.V.
(JGV Dattenberg 1759)
Vom 01.11.2019
§ 1
Allgemeines
Nach § 15 der Satzung gibt sich der Verein zur Abwicklung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen nachstehende Geschäftsordnung.
§ 2
Leitung der Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen des Junggesellenverein Dattenberg
1759 e.V. (JGV Dattenberg 1759). Er wird vom Geschäftsführer vertreten. Bei dessen Verhinderung vertritt ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand. Bei dessen Verhinderung wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
§ 3
Anerkennung Tagesordnung
Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung stellt der Vorsitzende bzw. sein Vertreter die fristgerecht erfolgte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt über die schriftlich bekannt gegebene Tagesordnung abstimmen.
§ 4
Rednerreihenfolge
Der Vorsitzende bzw. sein Vertreter bzw. der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben.
§ 5
Erste und letzte Wort
Antragsteller und Berichterstatter haben als Erste und Letzte das Wort.
Hinweise zur Geschäftsordnung und die Sache betreffende Fragen sind jederzeit zulässig. Persönliche Bemerkungen sind am Schluss der Beratung des Einzelfalles gestattet
§ 6
Diskussionsregeln
Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende/ Versammlungsleiter den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende/ Versammlungsleiter und erteilt u.U. eine Verwarnung.
Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder der Rednerordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort zu dem zur Beratung stehenden Punkt.
Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten die Mitgliederversammlung stören, können vom Vorsitzenden/Versammlungsleiter nach vorheriger Verwarnung aus dem
Versammlungsraum verwiesen werden. Im Übrigen hat der Vorsitzende/
Versammlungsleiter alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.
§ 7
Nicht fristgerechte Anträge
Anträge, die nicht fristgerecht nach § 12 der Satzung eingereicht sind, können nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Dieses Verfahren ist bei Anträgen auf Änderung der Satzung ausgeschlossen. Über
Anträge auf Schluss der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der noch offenen
Rednerliste sofort abgestimmt. Wird der Antrag angenommen, erteilt der
Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Rednerliste nur noch je einem Redner das Wort, die das Debattenthema befürwortend oder ablehnend behandeln. Das Schlusswort haben der Antragsteller des Debattenthemas und/oder der Berichterstatter. Wer zur Sache selbst gesprochen hat, kann keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
§ 8
Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen entweder durch Handheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
Wird der Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung gestellt, so muss dem Begehren stattgegeben werden.
§ 9
Mehrheitsverhältnisse
Soweit in der Satzung und Geschäftsanweisung keine anderen Mehrheiten festgelegt sind, genügt zur Annahme eines Antrages die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10
Doppelbelegung im Vorstand
Ein Mitglied des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes darf nicht ein weiteres Vorstandsamt bekleiden.
§ 11 Belegung der Ämter
Kassenprüfer:
Kassenprüfer dürfen höchstens 3 Jahre ununterbrochen im Amt sein. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Alle Ämter dürfen von jedem Mitglied, unabhängig vom Geschlecht, besetzt werden.
männliche weibliche
Amt/Aufgabe Einzelmitglieder Einzelmitglieder
Vorsitzender Ja Ja
Geschäftsführer Ja Ja
Schriftführer Ja Ja
Kassierer Ja Ja
Zeugwarte Ja Ja
Beisitzer (bis zu 2) Ja Ja
Hauptmann Ja Ja
Leutnant Ja Ja
1. Zapfjunge Ja Ja
2. Zapfjunge Ja Ja
1. Kirchenfähnrich Ja Ja
2. Kirchenfähnrich Ja Ja
1. Schwenkfähnrich Ja Ja
2. Schwenkfähnrich Ja Ja
Doktor Ja Ja
§ 12
Geltung der Geschäftsordnung
Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit als die Satzung und die sie ergänzende Geschäftsanweisung keine anderen Regeln aufstellen.
§ 13
Schlussbestimmung
Die Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.11.2019 einstimmig beschlossen.